Langstreckenläufer wird freigesprochen

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Rheine. Ein 24-jähriger Langstreckenläufer aus Rheine musste sich am Donnerstag vor Gericht wegen Beleidigung eines Passanten am 6. Mai verantworten. Er soll einen Hundebesitzer, der seinen Hund auf der Straße am Fichtenvenn nicht angeleint hatte, mit Schimpfworten attackiert haben. Der Sportler erhielt von der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, gegen den er Widerspruch einlegte. Dieser wurde gestern vor Strafrichter Büssemaker am Amtsgericht Rheine verhandelt.

Der Richter befragte zunächst den Läufer, was er gesagt habe. Daran konnte er sich aber nur vage erinnern. Er leide an einer Hundephobie. Beim Anblick eines frei laufenden Hundes gerate er außer Kontrolle. So auch am 6. Mai, als er gerufen habe, den Hund anzuleinen. Der Passant habe nur „Halt’s Maul“ geantwortet und nicht weiter reagiert. Möglicherweise habe er darauf geflucht, an den Wortlaut erinnere er sich nicht. Er wurde bereits mehrfach deswegen angezeigt. weiterlesen »

Hund am Spielplatz: Brutale Schlägerei

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München/Unterschleißheim„Mein Hund darf auf den Spielplatz. Warum soll ich ihn denn anbinden? Ich lasse ihm freien Lauf.“
Vor Gericht sieht sich Susanne S. (46) in diesem Punkt absolut im Recht. Dass der Großvater eines kleines Kindes den Schäferhunde-Mischling im Sandkasten fotografierte, empfand sie jedoch als himmelschreiendes Unrecht. Sie stürmte auf Thomas S. (51) los, wollte ihm die Kamera aus der Hand reißen. Nachdem dieser die Kamera nicht herausrückte, brachte ihr Freund Matthias Z. den 51-Jährigen mit brutaler Gewalt zu Boden. weiterlesen »

Leinenzwang für Hunde in Gemeinschaftsgärten

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Ein Hund darf im gemeinsamen Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht frei herumlaufen, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de mit Verweis auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 14 Wx 22/08). Begründet wird dies damit, dass vom Hund eine latente Gefährdung für die Menschen ausgehe. Außerdem sei eine Verschmutzung des Gartens durch das Tier zu erwarten.

Klagende und Beklagte sind jeweils Eigentümer einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus in einer kleinen Gemeinde am Bodensee. Der Garten wird gemeinsam genutzt, Sondernutzungsrechte gibt es keine. Eine der Familien kaufte für ihre elfjährige Tochter einen Bernhardinerwelpen, den sie frei im Garten laufen ließen. Das andere Eigentümerpaar, Eltern von zwei kleinen Kindern, wendete sich vor Gericht gegen die Hundehaltung.

In erster Instanz hatte das Amtsgericht untersagt, den Hund generell im Garten laufen zu lassen – sei es frei oder angeleint. Das Landgericht Konstanz hatte diesen Beschluss aufgehoben, da keine Gründe für eine konkrete Beeinträchtigung durch den Hund genannt worden seien. Der Hund werde außerhalb des Grundstücks ausgeführt. Er werde geschult, seine Größe allein sei kein Indiz für die Gefährlichkeit.

Doch noch ist kein Verfahrensende in Sicht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat den Beschluss des Landgerichts Konstanz wieder aufgehoben und die tierische Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen – nicht ohne einige grundsätzliche Anmerkungen: Bei der Abwägung der Interessen müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Tier um einen sehr großen Hund handele. Zwar habe der Hund noch nie jemanden gebissen. Doch schon aufgrund seiner Größe folge, dass er sich nicht unangeleint und ohne Aufsicht in einem Garten aufhalten dürfe, in dem kleine Kinder spielen. Dem könne nur dadurch begegnet werden, indem der Hund im Garten an einer höchstens drei Meter langen Leine gehalten und durch eine mindestens 16 Jahre alte Person begleitet werde.

Quelle: Pressemitteilung der Immowelt AG vom 07. August 2008

Hund an die Leine

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Wohnungseigentümer dürfen ihren Hunde nicht frei im Garten herumlaufen lassen, wenn die Eigentümergemeinsachft etwas dagegen hat. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe im Fall einer Familie entschieden, die ihren friedlichen Berner Sennenhund immer wieder in den Gemeinschaftsgarten ließ. Jetzt muss das Tier an die Leine. (Az. 14 Wx 22/08)

Quelle: finanztest Ausgabe August 2008

Hund verursacht Unfall – Halter nicht immer haftbar

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Im zugrunde liegenden Fall war eine Hundehüterin mit dem Hund ihres Bekannten unterwegs. Der Hund riss sich plötzlich ohne ersichtlichen Grund von der Leine los. Die „Hundesitterin“ lief hinter dem Hund her. Ein Autofahrer musste ausweichen, um weder Mensch noch Hund zu gefährden. Zum Sach-Schaden von 5.000 Euro kam es, als ein weiteres Auto das ausweichende Auto überholen wollte. weiterlesen »

Nicht jeder Hund, der beißt ist bissig

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Das Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat kürzlich in einem Urteil (Az: 6 L 1176/07) entschieden, dass ein Hund nicht automatisch als bissig oder gefährlich eingestuft werden kann, nur weil er – seinem Jagdtrieb folgend  – kleinere Tiere fängt oder beißt, so die Süddeutsche Zeitung. Das Gericht gab damit der Klage eines Halters recht, der sich von der zuständigen Behörde ungerecht behandelt fühlte. Diese hatte seinen Hund als “bissig” eingestuft, mit den damit verbundenen Konsequenzen wie Maulkorb und Leinenzwang. Vorausgegangen war die Beschwerde eines Nachbarn, der angeblich beobachtet hatte, wie der Hund in dem Grundstück des Halters eine Katze und einen Hasen gebissen haben soll. Das Gericht sah in dem Verhalten des Hundes einen natürlichen Trieb. Für die Einstufung der “Bissigkeit” müsse eine “anormal herabgesetzte Reizschwelle” vorliegen, so die Süddeutsche Zeitung weiter.

Quelle: Newsletter TASSO e.V. vom 23.05.2008

Angst beim Anblick eines Hundes kann für Haftung reichen

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Laut einem Gerichtsurteil des Oberlandesgerichtes Brandenburg (Az 12 U 94/07) kann ein Hundehalter im Zweifelsfall auch für Schäden haftbar gemacht werden, die als Konsequenz auf das eigentliche Verhalten des Hundes folgen, obwohl sie nicht direkt durch das Tier verursacht wurden. Im zugrunde liegenden Fall  hatte sich eine 78-jährige Radfahrerin offensichtlich derart durch einen bis auf drei Meter auf sie zulaufenden Hund erschreckt, dass sie beim Absteigen vom Fahrrad zu Sturz kam. Der Hund war allerdings zu diesem Zeitpunkt bereits von seinem Herrchen wieder abgerufen worden. „Zwar erscheint diese Situation zum Teil als ungerecht, jedoch haben der Gesetzgeber und der Bundesgerichtshof dem Tierhalter diese weit reichende Haftung auferlegt, da Tiere in ihrem Verhalten unberechenbar sind und dadurch Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter gefährdet sind. Glücklicherweise hat die Tierhalterhaftung jedoch auch Grenzen. Hat der Geschädigte den Vorfall selbst verschuldet oder  hat er völlig ungewöhnlich auf das Verhalten des Tieres reagiert – erleidet beispielsweise ein Hundehalter einen Herzinfarkt aufgrund einer Rauferei seines Hundes mit einem anderen – so scheidet die Haftung des Tierhalters aus“, so Ann-Kathrin Fries, Rechtsanwältin für Tierrecht.

Quelle: Newsletter TASSO e.V. vom 16.04.2008

Vorsicht: Haftung trotz guter Absichten

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Wer ein Tier hält, haftet für Schäden, die es anrichtet. Das dürfte jedem Tierhalter klar sein. Was aber, wenn man zum Tierhüter wird? So nennt das Gesetz Personen, die die Aufsicht über ein Tier übernehmen. Tierhüter ist z.B., wer sich während des Urlaubs liebevoll um das Tier des Nachbarn kümmert. Zum Tierhüter wird aber auch, wer ein Fundtier bei sich aufnimmt. Die Frage nach der Haftung für den Schaden, den das fremde Tier während dieser Zeit anrichtet, richtet sich danach, ob es sich um einen”Pensionsgast” oder um ein Fundtier handelt.
“Neben dem Anspruch auf Ersatz der Futter- und Tierarztkosten kann der Finder vom Tierhalter auch die Kosten ersetzt verlangen, die ihm entstehen, wenn er für einen entstandenen Schaden in Anspruch genommen wird. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Finder weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.”, so Ann-Kathrin Fries, Rechtsanwältin mit dem Schwerpunkt Tierrecht. “Anders sieht es dagegen bei der Haftung des Tierhüters für seinen Pensionsgast aus, da er sich vertraglich dazu verpflichtet hat, für eine bestimmte Zeit die alleinige Verantwortung zu übernehmen. Wichtig ist daher, vor der Zusage beim Tierhalter zu erfragen, ob eine Haftpflichtversicherung für das Tier besteht und ob der Tierhüter ebenfalls mitversichert ist. Fehlt eine solche Versicherung des Tierhüters, so haftet dieser mit seinem Privatvermögen und kann nur sehr begrenzt einen Ausgleich vom Tierhalter verlangen.”, so Fries weiter.

“Keiner sollte sich durch die Rechtssprechung davon abhalten lassen, einem entlaufenen Tier zu helfen. Das wäre einfach unethisch!”, appelliert Philip McCreight, Leiter von Europas größtem Haustierzentralregister an alle Tierfreunde. “Es kommt darauf an, sich richtig zu verhalten, wenn man ein Tier findet.”, erläutert McCreight. Zunächst sollte überprüft werden, ob sich der Halter durch eine am Halsband befindliche Plakette mit der Adresse oder Telefonnummer feststellen lässt, oder ob das Tier eine TASSO-Marke trägt. Wenn das Tier eine Tätowierung ” meist im Ohr ” hat, kann TASSO helfen, den Besitzer zu ermitteln. Findet sich weder eine Tätowierung noch ein Hinweis auf den Besitzer oder ein Zentralregister, sollte das Tier von einem Tierarzt, einem Tierheim oder der Polizei mittels eines Lesegerätes nach einem Mikrochip abgesucht werden. Dieser Transponder ermöglicht die Zuordnung zum Tierbesitzer. “Nicht Handeln ist ebenso falsch, wie das Tier zu behalten. Das wäre Unterschlagung einer Fundsache.”, warnt Philip McCreight. Im Zweifelsfall am besten die TASSO-Notrufzentrale anrufen, wenn man ein Tier gefunden hat und sich nicht sicher ist, was zu tun ist.

Quelle: Newsletter TASSO e.V.

Yorkshire-Terrier in Wohnung auch ohne Zustimmung des Vermieters

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Grund zur Freude für alle Hundeliebhaber, die sich einen Hund wünschen, aber vom Vermieter bisher die Erlaubnis dafür nicht bekommen haben.
In Bezug auf das geltende Mietrecht wird ein Yorkshire-Terrier nicht als Hund behandelt, sondern wie ein Kleintier. Und Kleintiere dürfen auch ohne vorherige Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Deshalb sei auch die Haltung dieser Rasse in der Wohnung immer erlaubt - ganz gleich, was im Mietvertrag steht, so der Deutsche Mieterbund. Grund dafür ist die Erfahrung, dass diese kleine Rasse die Nachbarn nicht bel�stigt. Zu diesem Schluss kommen jedenfalls die Landgerichte Kassel (Az.: 1 S 503/96) und Düsseldorf (Az.: 24 S 90/93) in ihren Urteilen. “Wichtig ist, dass sich die Ausnahme nur auf das Mietrecht bezieht.”, so Philip McCreight von der Tierschutzorganisation TASSO e.V. “Ein Recht auf Erlass der Hundesteuer lässt sich daraus nicht ableiten.”

Quelle: Newsletter TASSO e.V.